AGB der Firma GAD Elektronik-Komponenten Vertriebs GmbH Stand 01.01.2015

 

 

1. Allgemeines:

 

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten in der jeweiligen Fassung unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen für Verkauf und Lieferung von Waren durch GAD, sie gelten auch für sonstige Leistungen von GAD entsprechend, soweit nicht hierfür abweichende, stets vorrangige besondere Bedingungen und Regelungen vereinbart sind. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich GAD auch nicht teilweise sonstiger Bedingungen des Geschäftspartners.

 

2. Angebot und Auftrag:

 

2.1 Angebote von GAD sind freibleibend.

 

2.2 An GAD erteilte Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch GAD rechtsverbindlich. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und -ergänzungen.

 

3. Lieferung und Gefahrübergang:

 

3.1 Genannte Lieferfristen und -termine gelten ausschließlich als annähernd, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als Fixtermin bestätigt sind. Teillieferungen und -leistungen durch GAD sind zulässig. Bei von GAD nicht zu vertretender Nichtbelieferung bzw. nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Lieferanten ist GAD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.2 Gerät GAD in Verzug, ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Leistung zurückzutreten, bei der sich GAD in Verzug befindet; in diesem Fall ist der Besteller für bereits erbrachte Teillieferungen nur dann ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn dieser den Wegfall des Interesses an der Teillieferung nachweist.

 

3.3 Lieferung und Versand erfolgen ab Werk Plankstadt auf Gefahr des Käufers (INCOTERMS:EXW). Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Lager von GAD verlässt.

 

3.4 Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. GAD ist im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.

 

3.5 Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist GAD berechtigt packungseinheitsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen.

 

4. Preise:

 

4.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils bei Lieferung geltender Umsatzsteuer .Zuschläge zum Preis, die GAD zu entrichten hat (z. B. Edelmetallzuschläge), werden ebenfalls berechnet.

 

4.2 Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Lieferplanvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von GAD (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist GAD zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen - unter Ausschluss weitergehender Rechte - zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.

 

5. Zahlungsbedingungen

 

5.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsziele.

 

5.2 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 4% Zins über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% p.a. zu bezahlen.

 

5.3 Die Aufrechnung gegenüber GAD ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

 

6. Gewährleistung:

 

6.1 GAD haftet für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

 

6.2 Rügen von Mängeln im Sinne von Ziffer. 6.1 einschließlich Mengenabweichungen, ausgenommen solcher gemäß Ziffer. 3.5 sind vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, oder per Fax unter konkreter Bezeichnung des Mangels GAD anzuzeigen, berechtigen den Besteller aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Gleiches gilt für instandgesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware; im Fall der Nachbesserung durch GAD werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht gehemmt oder unterbrochen.

 

6.3 Mängel werden von GAD nach eigener Wahl durch Rücknahme der mangelhaften Ware und Ersatzlieferung oder Nachbesserung kostenfrei behoben. Kommt GAD diesen Pflichten auch innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht nach, kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

 

6.4 Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen oder bei Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß Ziffer 6.3 sind nur zulässig mit vorheriger Zustimmung von GAD. Nur konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von GAD und die Mängelrüge gemäß Ziffer 6.2. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf GAD erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von GAD.

 

6.5 Die Gewährleistungsfrist ist gemäß der gesetzlichen Bestimmungen geregelt und gilt ab Eingang der Ware beim Käufer oder dem vom Käufer genannten Empfänger.Die Gewährleistung erlischt bei elektronischen und elektromechanischen Teilen mit dem Einbau, der Vornahme von Veränderungen an der Ware gleichgültig welcher Art, bei ihrer Verwendung entgegen der technischen Kennzeichnung und bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung.

 

6.6 Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Bezieher vorgesehenen Zweck wird nicht übernommen; dies gilt auch für Änderungen der Ware und ihrer Spezifikation durch den Hersteller. Insbesondere wird keinerlei Gewähr dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware oder ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert sind oder werden.

 

6.7 GAD übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der Waren zu dem vom Käufer beabsichtigten Einsatz.

Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über die entsprechenden Angaben des Herstellers hinausgehen, sind für GAD nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw. Interessenten schriftlich bestätigt wurden.

 

7. Eigentumsvorbehalt:

 

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von GAD (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten.

 

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für GAD als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne GAD zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer. 7.1.

 

8. Haftungsbeschränkung: GAD haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, einschließlich Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch gesetzliche Vertreter und leitende Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

 

9. Schlussbestimmung

 

9.1 Der Kunde darf Rechte gegenüber GAD nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen.

 

9.2 GAD nimmt Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeitet sie, worauf gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hingewiesen wird.

 

9.3 Erfüllungsort ist Plankstadt und Gerichtsstand ist Heidelberg. Der Gerichtsstand Heidelberg gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für und gegen Geschäftspartner von GAD, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.